§ 153 – Überschussbeteiligung
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden. (2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt. (3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt. (4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
Kurz erklärt
- Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf eine Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven, es sei denn, dies wurde ausdrücklich ausgeschlossen.
- Die Überschussbeteiligung muss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchgeführt werden, andere Verteilungsgrundsätze sind möglich.
- Bewertungsreserven müssen jährlich neu ermittelt und ebenfalls nach einem verursachungsorientierten Verfahren zugeordnet werden.
- Bei Vertragsbeendigung wird der ermittelte Betrag zur Hälfte an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Auszahlung kann vereinbart werden.
- Bei Rentenversicherungen ist das Ende der Ansparphase der relevante Zeitpunkt für die Auszahlung.